Unter bestimmten Umständen (z.B. bei Investitionen) darf ein Teil des
Jahresüberschusses steuerfrei gestellt werden. Dieser muss einer unversteuerten
Rücklage zugeführt werden.
Inhalt: MMag. Leitner Martin &
Mag. Reitinger Ernst
Layout: Mag. Koller Alfons & MMag. Leitner Martin
EcoWeb-Projekt: Modul Bilanz - Gesponsert aus Mitteln des BMBWK, Linz
09/04