Immaterielle Vermögensgegenstände sind unkörperliche Gegenstände,
die in der Bilanz nur aktiviert (=auf der Aktivseite der Bilanz angesetzt)
werden dürfen, wen sie von einem Dritten entgeltlich erworben wurden.
Für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht
ein Aktivierungsverbot.
- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
(z.B. Energieversorgungsrecht, Ausgaben für Markenrechte)
- Geschäfts- oder Firmenwert (beim Erwerb eines Unternehmens
kann der Teil des Kaufpreises, der das Eigenkapital des erworbenen Unternehmens
übersteigt, aktiviert werden)
- Geleistete Anzahlungen ( im Zusammenhang mit dem Erwerb von
immateriellen Vermögensgegenständen)