Unter Abschreibung versteht man diejenigen Aufwendungen, die der Erfassung
der Wertminderungen des Anlage- und Umlaufvermögens durch z.B.
Verschleiß oder technische Veralterung dienen. Durch die planmäßige
Abschreibungen werden die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten auf die
voraussichtliche Dauer der Nutzung verteilt. Außerordentliche
Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen
erfasst (z.B. Zerstörung durch Feuer).
Grundlage für die Berechnung der planmäßigen Abschreibung
sind die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten . Diese Kosten werden auf
die Jahre verteilt, die das entsprechende Wirtschaftsgut zur Verwendung
bestimmt ist.
Planmäßige Abschreibung = Wert der Anschaffung bzw. Herstellung
/ geplante Nutzungsdauer.
Dabei handelt es sich um eine lineare Abschreibung, d.h. jedes Jahr
wird mit dem gleichen Abschreibungsbetrag belastet. Handelsrechtlich
sind auch andere Abschreibungsmethoden zulässig (z.B. degressive
oder progressive Abschreibung), steuerrechtlich ist jedoch nur die lineare
Abschreibung erlaubt.